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Die EPrivacy-Verordnung

Verfasst von Sudhaus7 im Bereich Gut zu Wissen!News am

05.11.2018

WORUM GEHT ES?

Die berüchtigte ePrivacy-Verordnung ist nicht neu. Sie wurde bereits 2002 erlassen. 2009 wurde sie durch die s.g. Cookie-Richtlinie ergänzt. Als Richtlinie war sie nicht unmittelbar in allen EU-Staaten wirksam, sondern es wurde die Umsetzung dem nationalen Gesetzgeber überlassen. Zusammen mit der Europäischen Datenschutzrichtlinie von 1995 sollten sie den Datenschutz für Verbraucher verbessern. In Deutschland wurden diese Regelungen hauptsächlich durch das Telemediengesetz (TMG) und Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt.

Die seit 25. Mai 2018 geltende Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gibt nun aber feste, unmittelbare Regeln vor. Daraus ergaben sich daher Schwierigkeiten im Zusammenspiel.

Momentan geht es um evtl. Änderungen, da im Laufe der Zeit vor allem von der Werbewirtschaft eine Anpassung angemahnt wurde. Um das Zusammenspiel dieser nun einheitlichen Datenschutzregelungen zu vereinfachen, wurde entschieden, die Regelungen zur elektronischen Kommunikation ebenfalls in Form einer Verordnung zu erlassen. Zur Erinnerung: EU-Verordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedsländern und müssen nicht in nationales Recht umgesetzt werden.

Da sich unsere (elektronische) Kommunikation seit 2002 bzw. 2009 massiv geändert hat, sind zwangsläufig auch massive inhaltliche Änderungen in der neuen ePrivacy-Verordnung gegenüber den bisher geltenden Richtlinien erforderlich.

Warum das nicht bereits in der DSGVO geregelt wurde liegt hauptsächlich daran, dass sie eine Grundverordnung ist und damit lediglich die Grundsätze regeln soll. Hauptziel der DSGVO ist es, natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu schützen. Die ePrivacy-Verordnung hat den speziellen Schutz des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation im Fokus. Natürlich überschneiden sich diese Schutzziele an vielen Stellen, aber die ePrivacy-Verordnung regelt eben nur einen speziellen Bereich in dem personenbezogene Daten geschützt werden sollen.

Im Kern geht es darum, dass Nutzer von elektronischen Diensten vor Überwachung geschützt werden sollen. Gemeint ist damit vor allem die Ausspähung für Werbezwecke, etwa in Form von Cookies. Die Verordnung nimmt vor allem sogenannte Tracking-Dienste ins Visier, die Nutzer im Netz verfolgen und so Produktpräferenzen herausfinden wollen. Das EU-Parlament will, dass Nutzer über diese Maßnahme informiert werden und sogar ihre Zustimmung entziehen können, wenn sie nicht ausspioniert werden wollen. Die Benutzung der Website darf dann, entsprechend des Koppelungsverbots in der der DSGVO, nicht mehr an die Cookie-Akzeptanz gebunden sein. Der Abtausch von kostenloser Nutzung eines Services mit Tracking ist nicht mehr möglich. Auch Offline-Tracking, also etwa die Verfolgung von Kunden-Smartphones in einem Shoppingcenter, soll eingedämmt werden. Außerdem sollen Messenger wie Whatsapp oder der Facebook Messenger künftig nur mehr mit dem Einverständnis ihrer Nutzer Metadaten verarbeiten. So nennt man Daten über die Kommunikation, die nicht den Inhalt betreffen – also etwa wer wann wie lange mit wem gesprochen hat. Dazu kommt das Recht auf Verschlüsselung sowie mehr Transparenz, was behördliche Zugriffe auf Kommunikationsinhalte betrifft. Für ohne Zustimmung gesetzte Cookies oder Spam-E-Mails drohen Strafen von bis zu zehn Millionen Euro. Jedwede Überwachung soll, analog zur DSGVO, nur mit Zustimmung der User erfolgen.

Es wird erwartet, dass die ePrivacy-Verordnung erst Mitte/Ende 2019 in Kraft treten wird, da das europäische Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Momentan sind daher keine belastbaren Aussagen über deren Inhalte und die Folgen für die Wirtschaft möglich. Jeder Webseitenbetreiber (vom Blogger bis hin zu Amazon) und App-Entwickler sollte daher die Entwicklungen der Gesetzgebung jetzt besonders aufmerksam verfolgen, denn wenn sich auf eine finale Gesetzesfassung geeinigt wird, ist mit einer geringen Übergangszeit bis zum in Kraft treten der Verordnung zu rechnen. Diese Verzögerung wird für die Unternehmen im Anwendungsbereich der ePrivacy-Verordnung große Rechtsunsicherheit erzeugen und überdies zu einer noch komplexeren Rechtsmaterie führen.

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