Internet World Expo 2019 Teil 1
TRENDS IM ONLINEMARKETING
DSGVO
Die Datenschutzgrundverordnung ist nun gut ein Jahr alt, und es werden erste Bilanzen gezogen. Ein Ergebnis ist die Tatsache, dass noch immer viele KMUs mit der Umsetzung überfordert sind. Die Behörden haben meist von Bestrafungen abgesehen, und stattdessen auf intensive Beratung gesetzt. Das Ausbleiben der befürchteten Abmahnwelle hat zwar viele beruhigt, ausruhen sollten sich die Betriebe aber nicht. Die Behörden haben inzwischen angekündigt, dass die Schonfrist beendet sei. Die Landesdatenschutzämter sind inzwischen eingespielt und haben sich ihre Zuständigkeiten eingeteilt. So hat sich jedes Amt auf ein bestimmtes Feld spezialisiert, das dann bundesweit abgearbeitet wird, z.B. die Implementierung von Magento oder WordPress. Es wurden schon erste Strafen im 5-stelligen Bereich verhängt, und weitere Verfahren laufen. Die meisten Verfahren beziehen sich auf unverschlüsselte Datenübertragungen und intransparente Datenschutzerklärungen.
Übrigens, wussten Sie, dass einzelne, neu installierte PlugIns zum Problem werden können? Wenn Sie z.B. zum Zeitpunkt A Ihr WordPress die DSGVO-Konformität erfüllt, ihr aber zum Zeitpunkt B installiertes PlugIn nicht, wird Ihr WordPress als insgesamt fehlerhaft gewertet. Sie sollten also jede Erweiterung im Vorfeld überprüfen.
Brexit
Der angekündigte Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union hat wie erwartet erhebliche Turbulenzen verursacht. Neben den üblichen Befürchtungen zu Gewährleistungspflichten, Qualitätsstandards und Rechtsunsicherheiten ging es auch um ein Thema, das nahezu unbekannt ist, obwohl es nicht nur Händler, sondern jeden Konsumenten betrifft: Markenrechte! Wieso das jeden Käufer betrifft? Wer ein bestimmtes Produkt schützen lassen will, kann verschiedene Wege gehen. Wer visuelle Eindrücke wie z.B. ein neues Brillendesign oder Stoffmuster schützen lassen will, kann beim European Intellectual Property Office ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster beantragen. Wer ein Marken-Logo, -Farbe oder -Klang schützen lassen will beantragt eine Unionsmarke. Damit war das Produkt im gesamten europäischen Binnenmarkt geschützt. Alternativ müsste in jedem einzelnen Land ein Markenschutz angemeldet werden, was mit Kosten und Aufwand verbunden ist. Mit dem Wegfall eines EU-Landes entfällt auch der Markenschutz. Die Folge wäre, dass der Schutz in Großbritannien neu bentragt werden müsste. Sollte dem aber jemand zuvorkommen, könnte es passieren, dass das Produkt nicht mehr mit diesem Logo/Klang/Design angeboten werden dürfte. Dies gilt ebenso für britische Produkte auf dem europäischen Markt. Sollte es noch ein Abkommen geben, würde man darin vereinbaren, dass die bereits angemeldeten Markenrechte direkt in die gegenseitige Regelung integriert werden. In diesem optimalen Fall würde sich weder für die Markeninhaber noch die Kosumenten etwas ändern. Sollte aber ein Hard-Brexit erfolgen, müssten am Tag des Austritts alle britischen Waren aus unseren Regalen verschwinden und umgekehrt. Noch ist Zeit, diese Lücke zu schließen, aber Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder einer Unionsmarke sollten die Entwicklungen im Auge behalten, um im Bedarfsfall schnell handeln zu können.