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Uploadfilter und Leistungsschutzrecht

Verfasst von Sudhaus7 im Bereich Gut zu Wissen!News am

26.03.2019

WORUM GEHT ES?

Unter anderem enthält sie „Vorschriften zu Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte und zur Erleichterung der Lizenzvergabe sowie Vorschriften, mit denen das Ziel verfolgt wird, das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für die Verwertung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen sicherzustellen“.


Besonders umstritten waren die Artikel 11 (jetzt 15) zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger und Artikel 13 (jetzt 17) für neue Haftungsregeln bestimmter Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten. Europaweit haben über 5 Millionen Menschen eine Onlinepetition unterschrieben, um Uploadfilter zu stoppen. Allein hierzulande waren am Samstag an einem europaweiten Aktionstag etwa in Berlin, Köln und München insgesamt über 100.000 überwiegend junge Menschen gegen die Reform auf die Straße gegangen. Sie befürchten unverhältnismäßige Eingriffe in die Meinungsfreiheit und Zensur und dürften nun massiv von der Politik enttäuscht sein. Neben Bürger- und Menschenrechtlern sowie Verbänden der Digitalwirtschaft hatten auch führende Rechtswissenschaftler vor dem Vorhaben gewarnt.
 

Artikel 15 (ehemals Art. 11) (Leistungsschutzrecht)

Dieser Artikel schreibt ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage in der ganzen EU fest, wie es bereits seit einigen Jahren in Deutschland existiert. Websites, die kurze Ausschnitte von Texten verwenden, müssen danach künftig Lizenzgebühren an die Verlage zahlen, die den verlinkten Text veröffentlicht haben. Was genau dem neuen Leistungsschutz unterworfen ist, hängt davon ab, wie die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten sie in nationales Recht überführen. Prinzipiell betrifft es Suchmaschinen, soziale Medien wie Twitter oder Facebook, die Link-Vorschauen einblenden, RSS-Reader, web- und appbasierte Newsticker, aber auch Websites, die Fact-Checking betreiben oder einfach nur Textpassagen zitieren und verlinken.

Die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung bleibt ebenso erlaubt, wie Hyperlinks, sofern sie aus einzelnen Wörtern oder sehr kurzen Auszügen bestehen. Aber wie kurz ist „sehr kurz“? Näher beschrieben ist das nicht, und sollte diese Definition ebenfalls der nationalen Umsetzung unterliegen, wäre die Konsequenz, dass z.B. bei Googles Suchergebnissen länderspezifisch angepasste Textausschnitte angezeigt werden müssten. In Bezug auf die Suchmaschinenoptimierung (SEO) bedeutet das, dass sich die Websitebetreiber mehr Gedanken machen müssen.
 

Artikel 17 (ehemals Art. 13) (Uploadfilter)

Im umstrittensten Passus der Richtlinie geht es um die Haftung beim onlinestellen rechtegeschützter Werke. Bisher war es so, dass der Nutzer haftet, wenn er Inhalte hochlädt, an denen er keine Rechte hat. Nur bei einer konkreten Beschwerde waren Youtube & Co. verpflichtet, den Inhalt zu sperren d.h. bis jetzt mussten die Rechteinhaber selbst nach Rechteverletzungen Ausschau halten, und dann beim Betreiber Beschwerde einlegen. Jetzt haftet der Betreiber direkt, was bedeutet, dass z.B. Youtube jeden hochgeladenen Content auf Rechteverletzungen überprüfen muss.

Auch wenn es keine Verpflichtung zu Uploadfiltern gibt, läuft es praktisch aber genau darauf hinaus, denn es ist absurd anzunehmen, dass nun tausende Mitarbeiter täglich jedes Video untersuchen und bewerten können, was bedeutet, dass sich die Betreiber rechtlich absichern werden, und diese Arbeit lieber einer KI überlassen. Für die ist aber nur schwer erkennbar, ob es sich um ein (illegal hochgeladenes) originales Werk handelt, oder um selbsterstellte Dinge wie Memes, Rezensionen oder Katzenvideos mit unterlegter Musik. Diese sind zwar in einer Ausnahmeregelung von der Richtlinie befreit, doch wie soll die KI sie erkennen? Die Technologie ist noch nicht ausgereift genug, um diese Aufgabe zu meistern.

Um solch ein Dilemma zu umgehen, sollen die Betreiber mit den Rechteinhabern Lizenzverträge abschließen. Wie soll das aber bei der gewaltigen Anzahl von Inhalten gehen? Youtube z.B. hat 1,9 Milliarden aktive Nutzer, die jede Minute rund 400 Stunden Videomaterial hochladen. Um so viele Werke wie möglich zu lizenzieren, müsste Youtube also Verträge mit tausenden Musikern, Verlagen und Verwertern abschließen.
 

Daneben werden in den 24 Artikeln und ihren 85 Erläuterungen (Erwägungsgründen) noch weitere Aspekte geregelt, über die Sie hier eine gute und detailierte Übersicht bekommen.

https://www.golem.de/news/urheberrecht-das-steht-in-der-eu-urheberrechtsrichtlinie-1903-140273.html

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