Accessability nach Corona
Barrierefreier Zugang zu Webinhalten
Die in der Corona-Krise gesammelten Erfahrungen sind vielfältig. Eine davon ist die Erkenntnis, dass der Zugang zu den Inhalten von Internetseiten zu wünschen lässt. In einer Zeit, in der die Menschen darauf angewiesen waren, ihr Leben online zu führen, wurden die Grenzen der Accessabilty deutlich. Damit meint man die Gestaltung einer Website in der Art und Weise, dass sie für Menschen mit diversen körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen dennoch nutzbar und erfahrbar sind.
In der von Wirtschaftskennzahlen getriebenen Online-Welt war das immer ein Nischenthema. Warum Zeit, Geld und Aufwand investieren, wenn die „Zielgruppe“ nur einen Bruchteil der möglichen Kunden ausmacht? Doch spätestens jetzt sollte sich jeder Websitebetreiber damit auseinandersetzen. Nicht nur weil aus Gründen der gesellschaftlichen Verantwortung in Bezug auf Inklusion, sondern durchaus auch auf der Grundlage handfester SEO-Maßnahmen. In einem früheren Blog-Beitrag haben wir die Thematik bereits kurz angesprochen. Durch die aktuellen Ereignisse bekam das Thema eine neue Relevanz, weswegen es sich lohnt, noch einmal tiefer einzusteigen.
Aber alles der Reihe nach. In dieser mehrteiligen Reihe werden wir Schritt für Schritt beleuchten, wie Accessability definiert ist, was das konkret auf eine Website bezogen bedeutet, und welche Relevanz das Ganze auf das Google-Ranking hat. Beginnen wir erste einmal mit den rechtlichen Rahmenbedingungen. Wer hat was entwickelt, beschlossen und setzt das um?
Die Vereinten Nationen
Am 13 Dezember 2006 verabschiedete die UN-Generalversammlung das „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (UN-Behindertenrechtskonvention). Neben verschiedenen Aspekten der Inklusion, ist auch die Frage nach der „Gleichberechtigten Teilhabe an der Gemeinschaft“ aufgeworfen. Dies umfasst nicht nur den Abbau von physischen Barrieren, sondern auch den Zugang und die Nutzung von Web-Inhalten.
Die Europäische Union
Aufbauend auf der UN-Behindertenrechtskonvention hat die Kommission der Europäischen Union 2016 ein Arbeitspapier entwickelt, die „Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020: Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa“. Darin wird ganz klar festgehalten, dass „Menschen mit Behinderungen Zugang zu Waren, Dienstleistungen und Hilfsmitteln haben müssen.“ Dies umfasst auch die Forderung, dass die o.g. Punkte auch auf elektronischem Wege zugänglich sein müssen.
Das Arbeitspapier führte zu einer Reihe von Verordnungen, Richtlinien und Programmen, unter anderem zur Richtlinie (EU) 2016/2102. In den Begründungen für die Notwendigkeit steht unter anderem: „Im Sinne dieser Richtlinie umfasst das Konzept des „barrierefreien Zugangs“ Grundsätze und Techniken, die bei der Gestaltung, Erstellung, Pflege und Aktualisierung von Websites und mobilen Anwendungen zu beachten sind, um sie für die Nutzer, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, besser zugänglich zu machen.“
Deutschland
In Deutschland wird die Richtlinie durch die „Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV)“ geregelt. Die gibt es schon seit 2002, wurde aber in der Fassung vom 21. Mai 2019 aktualisiert und an die internationalen Rahmenbedingungen angepasst. An der Formulierung der Anforderungen arbeiteten das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesverwaltungsamt, sowie Behindertenverbände und Vertreter aus Forschung und Technik.
Dabei bediente man sich der „Web Content Accessibility Guidelines (WCAG)“, die von der Web Accessibility Initiative (WAI) des World Wide Web Consortiums (W3C) erarbeitet wurden. Dieses hat sich zum Ziel gesetzt technische Standards zu setzten, damit Websites auch für Menschen mit sensorischen und motorischen (und in gewissem Rahmen mentalen) Einschränkungen zugänglich werden, d.h. sie können die angebotenen Informationen erfassen und notwendige Eingaben tätigen.
Im nächsten Beitrag geht es um die einzelnen Vorschläge bei der Umsetzung, d.h. worauf genau wäre seitens der Designer und Programmierer zu achten.